Präqualifizierungsverfahren
Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sein und die Anforderungen an die technische und persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit erfüllen. Dazu müssen auch die gegebenenfalls erforderlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Gewerbe- oder Handwerksrecht) eingehalten werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Leistungserbringer werden in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V konkretisiert.
In der Vergangenheit wurde die Einhaltung der Anforderungen weitgehend im Rahmen der Erteilung von kassenrechtlichen Zulassungen geprüft. Alle zugelassenen Leistungserbringer waren grundsätzlich versorgungsberechtigt. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde dieses Prinzip aufgehoben und die Versorgungsberechtigung der Leistungserbringer zwingend an den Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs.1 bis 3 SGB V geknüpft.
Die Krankenkassen müssen nunmehr vor Vertragsabschluss sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel von den Leistungserbringern erfüllt werden (Eignungskriterien). Dem Vergaberecht sind ähnliche Vorschriften zu entnehmen. Danach dürfen öffentliche Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bestätigung zu erteilen. Eine Eignungsprüfung vor jedem Vertragsabschluss wird dadurch entbehrlich. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich. Das heißt im Einzelnen:
- Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Eignung entfallen, wenn die Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben.
- Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.
- Die Präqualifizierungsbestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
- Die Präqualifizierungsbestätigungen behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert werden muss.
- Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch den GKV-Spitzenverband, der dabei durch einen Beirat unterstützt wird. Dies garantiert gleichförmige Verfahren.
- Das Nichtzustandekommen von Verträgen allein aufgrund fehlender Eignungsnachweise wird vermieden.
- Die Krankenkassen erhalten vom GKV-Spitzenverband jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können; dies ist insbesondere vorteilhaft im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGB V.
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